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Satzung des Kleingärtnervereins „Am Frischborn“ e.V., Chemnitz
 
Ausgabe Mai 2022
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Am Frischborn“ e.V. und hat seinen Sitz in Chemnitz.
(2) Er ist Mitglied des Stadtverbandes Chemnitz der Kleingärtner e.V.
(3) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz unter der Nr. 458 vom 11.03.1991 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und ethnisch neutral.
 
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Kleingartenwesens. Dazu organisiert er in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) §§ 51 - 68.
(2) Der Verein ist gemeinnützig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage „Am Frischborn“ in Chemnitz ein und fördert ihre Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag für mehr Grün in der Stadt und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
(4) Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft durch fachliche Beratung. Er setzt sich für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung ihrer Gesundheit durch körperliche Betätigung.
 
§ 3 Arten der Mitgliedschaft und deren Erwerb
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins (Erstmitglied) kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will und die aktive Förderung und Unterstützung des Vereins und des Kleingartenwesens anstrebt. Diese Mitgliedschaft ist nicht an die Pacht eines Kleingartens gebunden.
(2) Außerordentliches Mitglied des Vereins (Zweitmitglied) kann jede volljährige Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigen will und die aktive Förderung und Unterstützung des Vereins und des Kleingartenwesens anstrebt. Eine Zweitmitgliedschaft kann nur im Zusammenhang mit der Pacht eines Kleingartens erworben werden, wenn für diesen Kleingarten im Kleingärtnerverein (KGV) „Am Frischborn“ e.V. ein abgeschlossener Unterpachtvertrag mit einem Erstmitglied vorliegt. Auf Antrag kann die Zweitmitgliedschaft in eine Erstmitgliedschaft umgewandelt werden.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
(4) Zur Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr gemäß Beitragsordnung des Vereins zu entrichten.
(5) Bei Eintritt des Mitgliedes während eines laufenden Geschäftsjahres wird der erste Mitgliedsbeitrag anteilig für die verbleibende Zeit bis zum Ende des Geschäftsjahres erhoben.
(6) Mit der Aufnahme als Mitglied werden die Bestimmungen dieser Satzung, der Gartenordnung, der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK) und die vor der Aufnahme gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung anerkannt.
 
§ 4 Pflichten aus der Mitgliedschaft

(1)
Jedes Mitglied hat
die Pflicht, bei der Durchsetzung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung aktiv mitzuwirken.
(2) sich entsprechend den Festlegungen der Satzung, der Gartenordnung des Vereins sowie der Rahmenkleingartenordnung des LSK kleingärtnerisch und gemeinschaftlich zu verhalten.
(3) sich nach Wissen und Können für die Belange des Vereins einzusetzen.
(4) jede Änderung an vom Verein erhobenen personenbezogenen Daten dem Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtbeachten trägt das Mitglied alleinig die Kosten zur Adressenermittlung seitens des Vereins. Bei Verletzung dieser Pflicht hat das Mitglied keinen Anspruch auf Fristenschonung, nachherige Vergütung oder Ersatz.
(5) die Pflicht, sich regelmäßig über aktuelle Aushänge in den Vereinsschaukästen zu informieren.

(6)
Jedes Erstmitglied hat weiterhin
die Pflicht, einen jährlichen Mitgliedsbetrag für sich selbst und ein eventuelles vorhandenes Zweitmitglied gemäß Beitragsordnung sowie mit der Pacht einhergehende Forderungen zur angegebenen Fälligkeit zu zahlen. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt des Zahlungseinganges auf dem Vereinskonto.
(7) die durch die Mitgliederversammlung festgelegte jährliche Anzahl Arbeitsstunden zur Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen zu erbringen, soweit in einem Unterpachtvertrag nicht anderes vereinbart wurde. Auf Antrag des Erstmitglieds können Arbeitsstunden von einem anderen Mitglied erbracht oder gegen Bezahlung gemäß Beitragsordnung beglichen werden.
 
§ 5 Rechte aus der Mitgliedschaft

(1)
Jedes Mitglied
besitzt das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) kann sich an Wahlen zu Vereinsämtern beteiligen und selbst dafür kandidieren.
(3) kann nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.
(4) kann Gemeinschaftseinrichtungen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und nach Absprache mit dem Vorstand nutzen.
(5) hat bei angewiesener Gemeinschaftsarbeit Versicherungsschutz über die Unfallversicherung des Vereins.

(6)
Jedes Erstmitglied hat weiterhin
das Recht, beim Vorstand einen Antrag zur Pacht eines Kleingartens im Kleingärtnerverein zu stellen.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Erst- wie Zweitmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Die Zweitmitgliedschaft endet darüber hinaus automatisch mit der Beendigung der Mitgliedschaft des jeweiligen Erstmitglieds oder mit der Beendigung des Unterpachtvertrages über den jeweiligen Kleingarten, falls sie nicht zu den Bedingungen unter § 3 in eine Erstmitgliedschaft umgewandelt werden kann.
(1) Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
(2) Ausschluss
Der Ausschluss des Mitgliedes kann erfolgen, wenn es
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
gegen die Interessen und den Zweck des Vereines verstößt.
schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt.
durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereines in erheblicher Weise schädigt.
sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält.
seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf Dritte überträgt.
missbräuchlich die Wasser- oder Elektroanlage im Kleingärtnerverein nutzt oder manipuliert.
trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet und sonstiger Zahlungsverpflichtung nachkommt. In der Mahnung muss auf den bevorstehenden Ausschluss des Mitgliedes hingewiesen werden.
  Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied ist durch den Vorstand die Möglichkeit der Anhörung einzuräumen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss hat das betroffene Mitglied das Recht der Beschwerde. Die Beschwerde ist mit Begründung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie muss dem Vorstand nachweisbar innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses zugegangen sein. Die Beschwerde ist in der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln. Macht das betroffene Mitglied von seinem Recht keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, wird der Ausschließungsbeschluss wirksam. Hilft der Vorstand einer Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig. Eine Mahnung bzw. ein Ausschließungsbeschluss ist auch dann wirksam zugestellt, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Das bisherige Mitglied ist jedoch nicht von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden. Zur Deckung noch vorliegender Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein können Baulichkeiten oder anderes, die Besitz des Mitgliedes in dessen Kleingarten sind, vom Verein für seine Forderung im Rahmen des Verpfändungsrechtes verwertet werden.
(3) Tod
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes.
(4) Auflösung des Vereins
Die Mitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Vereins nach § 13 dieser Satzung.
 
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereines sind:
 - Mitgliederversammlung
 - Vorstand
 
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist in Form einer ordentlichen Mitgliederversammlung einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist weiterhin in Form einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung, Ort und Zeit der Versammlung. Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
(4) Anträge zur Tagesordnung können vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über diese Anträge oder über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Vorstandsmitglied oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied oder dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift wird den Mitgliedern durch Aushang in den Vereinsschaukästen zur Kenntnis gebracht.
(8) Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(9) Vertreter des Stadtverbandes Chemnitz oder des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
(10) Der Mitgliederversammlung obliegen:
a)
b)
c)
d)

e)
f)
g)
h)
jährliche Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und andere Tätigkeitsberichte
Beschlussfassung über die vorgelegten Berichte und die Entlastung des Vorstandes
Festsetzung von Gebühren, Beiträgen, Umlagen und Gemeinschaftsleistungen
Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Gartenordnung, Beitragsordnung, Finanzplan und jährliche Aufgaben, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
Durchführung der Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, soweit diese Satzung nichts anderes regelt
Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
Beschlussfassung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen deren Ausschließungsbeschluss
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Vorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus dem:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
Vorsitzenden
stellvertretenden Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Leiter Gemeinschaftsarbeit
Fachberater
(1) Im Außenverhältnis sind zwei Vorstandsmitglieder unter § 9 (a) bis (d) gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mitwirken muss. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, bei Verhinderung des Vorsitzenden die Vertretung auszuüben. Der Vorstand gemäß § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
(2) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtsdauer von drei Jahren einzeln gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, gleich aus welchem Grund, hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung mehrere Vorstandsämter in einer Person zu vereinigen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Nachfolger während der Amtsdauer nachgewählt werden.
(4) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtsdauer durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben.
(5) Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtsdauer ihr Mandat niederlegen. Dazu bedarf es der Schriftform.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern des Vorstandes oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei jedoch stets der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll zu dokumentieren. Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(8) Der Vorstand haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
(9) Aufgaben des Vorstandes:
  a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)  
laufende Geschäftsführung des Vereins
Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Abschluss der Unterpachtverträge mit Vereinsmitgliedern
Kontrolle der Einhaltung der Satzung, Unterpachtverträge, Gartenordnung
Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
Berufung von Personen oder Kommissionen zur Unterstützung der Vorstandsarbeit
Bekanntgabe von Einladungen, Beschlüssen und allgemeinen Bekanntmachungen durch Aushang in den Vereinsschaukästen
 
§ 10 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Zuwendungen, Spenden und Fördermitteln. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gebühren und Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt und werden entsprechend der terminlichen Festlegung des Vorstandes fällig.
(2) Zur Deckung von außergewöhnlichem Finanzbedarf außerhalb des beschlossenen Finanzplanes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Summe aller Umlagen eines Geschäftsjahres darf den Betrag des einfachen Mitgliederbeitrags nicht überschreiten.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders § 259 und § 666 BGB sowie § 140 AO zu berücksichtigen.
(5) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Konten des Vereins und führt das Kassenbuch des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich anzuweisen und bedürfen einer weiteren Unterschrift des Schatzmeisters oder des Schriftführers.
 
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Kassenprüfer einzeln für die Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Kassenprüfer können während ihrer Amtsdauer ihr Amt niederlegen. Dazu bedarf es der Schriftform. Bei Amtsniederlegung eines Kassenprüfers wird vom Vorstand ein vorläufiger Nachfolger berufen. Durch die Mitgliederversammlung kann ein Nachfolger während der Amtsdauer nachgewählt werden.
(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und unterliegen nicht dem Weisungsrecht oder der Beaufsichtigung des Vorstands.
(3) Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen. Die Prüfung von Kontobewegungen, Belegwesen, Einhaltung der Beschlüsse bezüglich des Finanzplanes erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
 
§ 12 Satzungsänderung
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
(2) Eine Satzungsänderung bedarf der Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, dem zuständigen Registergericht oder von der Aufsichtsbehörde für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gefordert werden, selbstständig vorzunehmen. Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder durch Aushang in den Vereinsschaukästen darüber zu informieren.
 
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen Dritter dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zu. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Kleingartenwesens einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Chemnitz der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
(4) Die Liquidation erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder, falls die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet.
 
§ 14 Datenschutz
(1) Mit der Aufnahme eines Mitgliedes nimmt der Verein erforderliche personenbezogene Daten des Mitgliedes auf. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten hält sich der Verein an die aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 15 Sonstige Bestimmungen
(1) Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.
(2) Die in dieser Satzung genannten Ordnungen des Vereins sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(3) Die Schriftform im Sinn dieser Satzung ist auch eingehalten, wenn seitens des Vereines an die Mitglieder des Vereins eine E-Mail versandt wird. Das Gleiche gilt für Schreiben von Mitgliedern an den Verein. Nach § 127 BGB ist dabei das Schreiben, im Original unterschrieben, einzuscannen und in der E-Mail als Anhang zu übermitteln. Die in der Satzung geforderte Schriftform beinhaltet somit sowohl Brief als auch E-Mail.
 
§ 16 Salvatorische Klausel
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
 
§ 17 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. Mai 2022 beschlossen.
(2) Mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister tritt diese Satzung in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.
 

  © KGV "Am Frischborn" e.V. - updated: 12 Januar, 2023 by Webmaster